BAG - Urteil vom 24.10.2017
1 AZR 846/15
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 110
ArbRB 2018, 142
AuR 2018, 203
EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 16
EzA-SD 2018, 7
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 533/15
ArbG München, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7658/14

Wesensmerkmale einer Gesamtzusage des ArbeitgebersZulässigkeit betriebsvereinbarungsoffener arbeitsvertraglicher VerabredungenImmanente Verschlechterungsmöglichkeiten von Arbeitsbedingungen durch kollektive Regelungen bei betriebsvereinbarungsoffenen VerabredungenReichweite des Schutzbereiches der Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes

BAG, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 846/15

DRsp Nr. 2018/2801

Wesensmerkmale einer Gesamtzusage des Arbeitgebers Zulässigkeit betriebsvereinbarungsoffener arbeitsvertraglicher Verabredungen Immanente Verschlechterungsmöglichkeiten von Arbeitsbedingungen durch kollektive Regelungen bei betriebsvereinbarungsoffenen Verabredungen Reichweite des Schutzbereiches der Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und wie etwa bei Gesamtzusagen einen kollektiven Bezug hat. 2. Bei einer betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Gesamtzusage muss ein Arbeitnehmer ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit deren Verschlechterung oder völligen Fortfall durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung rechnen. 3. Die Ablösung eines Jubiläumsgeldes durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung, dessen Zahlung ausschließlich vom Bestand des betreffenden Arbeitsverhältnisses am Jubiläumstag abhängt, greift nicht in den Schutzbereich der nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie ein.