LAG München - Urteil vom 04.11.2015
10 Sa 533/15
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7658/14

Unbegründete Klage auf Jubiläumsgeld aus einer Gesamtzusage der Betriebsveräußerin nach Kündigung ablösender Gesamtbetriebsvereinbarung durch die Betriebserwerberin

LAG München, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 533/15

DRsp Nr. 2016/4087

Unbegründete Klage auf Jubiläumsgeld aus einer Gesamtzusage der Betriebsveräußerin nach Kündigung ablösender Gesamtbetriebsvereinbarung durch die Betriebserwerberin

1. Wird eine freiwillige Leistung im Wege der Gesamtzusage versprochen und dabei darauf hingewiesen, dass die Leistungsgewährung "im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossen" worden ist, liegt darin in aller Regel der Vorbehalt einer künftigen Abänderung durch Betriebsvereinbarung. 2. Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, sind vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten, und sind daher einer Neuregelung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zugänglich. 3. Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für die Arbeitnehmerin günstiger waren; das gilt auch für betriebsvereinbarungsoffene Gesamtzusagen.