BSG - Urteil vom 20.10.1999
B 9 VG 2/98 R
Normen:
OEG § 2 Abs. 1 Alt 1; SGG § 130 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 B/Vg 681/95
LSG Darmstadt - 03.03.1998 - L 4 VG 155/97 ,

Wesentliche Mitverursachung der Schädigung durch Provokation des Täters in der Opferentschädigung, Voraussetzungen für ein Grundurteil beim Versorgungsanspruch

BSG, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen B 9 VG 2/98 R

DRsp Nr. 2000/3126

Wesentliche Mitverursachung der Schädigung durch Provokation des Täters in der Opferentschädigung, Voraussetzungen für ein Grundurteil beim Versorgungsanspruch

1. Bei einer vergleichsweise harmlosen Äußerung in Kenntnis der Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Schädigers (hier: bei einem Skinhead) liegt kein wesentlich mitursächlicher Tatbeitrag iS. des § 2 Abs. 1 Alt 1 OEG vor. 2. Ein Grundurteil gemäß § 130 SGG darf dann, wenn nicht nur Geldleistungsansprüche, sondern mehrere Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen erhoben werden, nur ergehen, wenn sämtliche Voraussetzungen für jeden Einzelanspruch vom Gericht geprüft und als vorliegend angesehen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 2 Abs. 1 Alt 1; SGG § 130 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Der 1967 geborene Kläger wurde in der Nacht zum 20. Februar 1993 in einer Diskothek von dem stark angetrunkenen A. W., der damals der Skinhead-Szene angehörte, durch einen Schlag mit einem Bierkrug ins Gesicht und anschließenden Fußtritten gegen den Kopf erheblich verletzt. Insbesondere erlitt er eine Mittelgesichtsfraktur links, ein Schädelhirntrauma ersten Grades und eine Augenverletzung. Außerdem brachen zwei Zähne ab.