BAG - Urteil vom 13.06.2019
6 AZR 576/17
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V) vom 13.09.2005 § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 6 (Bund); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V) vom 13.09.2005 § 50 Abs. 4 Buchst. a (Bund); Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 3 vom 10.12.2010 und Nr. 4 vom 24.03.2017 § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 3 vom 10.12.2010 und Nr. 4 vom 24.03.2017 § 7 Abschnitt A Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 3 vom 10.12.2010 und Nr. 4 vom 24.03.2017 Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 7 Nr. 4
AuR 2019, 483
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 1664
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 929/16
ArbG Kempten, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 743/16

Wesentliche Verminderung der Arbeitszeit als Voraussetzung einer tariflichen EinkommenssicherungMaßgeblicher Referenzzeitraum von 48 Monaten zur Ermittlung der Differenz für eine tarifliche EinkommenssicherungTarifliche Einkommenssicherung und Überstundenentgelt beim WachpersonalKeine tarifliche Einkommenssicherung für Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung und KrankengeldzuschussBerücksichtigung von bezahlten Urlaubszeiten bei der tariflichen Einkommenssicherung

BAG, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 576/17

DRsp Nr. 2019/13905

Wesentliche Verminderung der Arbeitszeit als Voraussetzung einer tariflichen Einkommenssicherung Maßgeblicher Referenzzeitraum von 48 Monaten zur Ermittlung der Differenz für eine tarifliche Einkommenssicherung Tarifliche Einkommenssicherung und Überstundenentgelt beim Wachpersonal Keine tarifliche Einkommenssicherung für Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss Berücksichtigung von bezahlten Urlaubszeiten bei der tariflichen Einkommenssicherung

Orientierungssätze: 1. Die Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw ist eine normative Regelung. Sie bestimmt, wann eine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit als Voraussetzung einer Ergänzung der Einkommenssicherung nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw vorliegt. Zur Ermittlung der Differenz stellt sie ausnahmslos auf einen Referenzzeitraum der letzten 48 Kalendermonate vor dem Wechsel der Beschäftigung ab (Rn. 15 f.).