BAG - Urteil vom 13.06.2019
6 AZR 577/17
Normen:
TV UmBw i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 3 v. 10.12.2010 § 7 Abschnitt A Abs. 1; TV UmBw i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 3 v. 10.12.2010 § 7 Abschnitt A Abs. 1 Protokollnotiz; TVöD -AT § 22 Abs. 1; TVöD § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 930/16
ArbG Kempten, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 744/16

Wesentliche Verminderung der Arbeitszeit als Voraussetzung einer tariflichen EinkommenssicherungProtokollerklärung als normatives TarifrechtMaßgeblicher Referenzzeitraum von 48 Monaten zur Ermittlung der Differenz für eine tarifliche EinkommenssicherungTarifliche Einkommenssicherung und Überstundenentgelt beim WachpersonalKeine tarifliche Einkommenssicherung für Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung und KrankengeldzuschussBerücksichtigung von bezahlten Urlaubszeiten bei der tariflichen EinkommenssicherungParallelentscheidung zu BAG 6 AZR 576/17 v. 13.06.2019

BAG, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 577/17

DRsp Nr. 2019/14029

Wesentliche Verminderung der Arbeitszeit als Voraussetzung einer tariflichen Einkommenssicherung Protokollerklärung als normatives Tarifrecht Maßgeblicher Referenzzeitraum von 48 Monaten zur Ermittlung der Differenz für eine tarifliche Einkommenssicherung Tarifliche Einkommenssicherung und Überstundenentgelt beim Wachpersonal Keine tarifliche Einkommenssicherung für Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss Berücksichtigung von bezahlten Urlaubszeiten bei der tariflichen Einkommenssicherung Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 576/17 v. 13.06.2019

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2017 - 9 Sa 930/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV UmBw i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 3 v. 10.12.2010 § 7 Abschnitt A Abs. 1; TV UmBw i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 3 v. 10.12.2010 § 7 Abschnitt A Abs. 1 Protokollnotiz; TVöD -AT § 22 Abs. 1; TVöD § 22 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Einkommenssicherungszulage.