BSG - Urteil vom 09.04.2008
B 6 KA 29/07 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, S. 2, Abs. 2 § 72 Abs. 1 S. 2 § 83 § 85 Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 3d, Abs. 3d S. 7 § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 100, 144
NZS 2009, 119
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 21/06

West-Ost-Transfer von Gesamtvergütungsanteilen in den Jahren 2004 bis 2006 in der vertragszahnärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 29/07 R

DRsp Nr. 2008/20337

West-Ost-Transfer von Gesamtvergütungsanteilen in den Jahren 2004 bis 2006 in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Der vertragszahnärztliche Versorgungsbereich wurde vom West-Ost-Transfer von Gesamtvergütungsanteilen in den Jahren 2004 bis 2006 nicht erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, S. 2, Abs. 2 § 72 Abs. 1 S. 2 § 83 § 85 Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 3d, Abs. 3d S. 7 § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Höhe der Gesamtvergütung des Jahres 2004.

Die klagende Krankenkasse (KK) und die beigeladene Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) vereinbarten als Gesamtvergütung für das Jahr 2004 ua ein Budget für alle Leistungsbereiche des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (Bema-Z). Die Ermittlung des Budgets erfolgte auf der Basis der Vergütungsobergrenze je Mitglied im Jahr 2003, die um einen Steigerungsfaktor von 0,69 % erhöht wurde. Über die von der Beigeladenen gewünschte weitere Erhöhung der Gesamtvergütung im Rahmen einer Ost-West-Angleichung nach § 85 Abs 3d SGB V erzielten die Vertragspartner gemäß einer Protokollnotiz zu der Vergütungsvereinbarung keine Einigung.