LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2021
8 Sa 123/21
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4613/20

Wet-Lease-Geschäft auf Grundlage des sogenannten ACMIO-Vertrags kein BetriebsübergangKeine Begründung eines Arbeitsverhältnis wegen verbotener ArbeitnehmerüberlassungAbgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogener ArbeitnehmerüberlassungRechtsmissbrauch bei gesetzeswidriger Umgehung einer eigentlich bestehenden ArbeitnehmerüberlassungEinleitung einer unumkehrbaren Betriebsänderung als Verstoß gegen § 17 Abs. 2 KSchGParallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 107/21 v. 11.08.2021

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 123/21

DRsp Nr. 2022/4672

Wet-Lease-Geschäft auf Grundlage des sogenannten ACMIO-Vertrags kein Betriebsübergang Keine Begründung eines Arbeitsverhältnis wegen verbotener Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogener Arbeitnehmerüberlassung Rechtsmissbrauch bei gesetzeswidriger Umgehung einer eigentlich bestehenden Arbeitnehmerüberlassung Einleitung einer unumkehrbaren Betriebsänderung als Verstoß gegen § 17 Abs. 2 KSchG Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 107/21 v. 11.08.2021

Parallelentscheidung zu dem Urteil der 4. Kammer vom 11.08.2021 - 4 Sa 107/21

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2020 - Az. 1 Ca 4613/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund betriebsbedingter Kündigung des Beklagten zu 1) beendet worden ist sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs oder aber aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung mit der Beklagten zu 2) besteht.

1. 2. 1. 2.