BAG - Urteil vom 15.06.1993
9 AZR 558/91
Normen:
BGB § 826 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; HGB § 74 Abs. 2, § 74 a Abs. 1 S. 3, § 75 d; UWG §§ 1, 17 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 § 611 BGB
BAGE 73, 229
BB 1994, 363, 1078
BB 1994, 363
DB 1993, 1291
DB 1994, 887
EzA § 74 HGB Nr. 55
MDR 1994, 490
NZA 1994, 502
VersR 1994, 501
ZIP 1994, 642
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6229/90
LAG Köln vom 25.10.1991 - 13/9 Sa 343/91 ,

Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von Versorgungsleistungen

BAG, Urteil vom 15.06.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 558/91

DRsp Nr. 1994/1620

Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von Versorgungsleistungen

»1. Mit seiner Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter erheblicher Aufstockung seiner Versorgungsbezüge wird ein Arbeitnehmer nicht zugleich verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit zu enthalten. 2. Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei. 3. Solange der ehemalige Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsverhältnis nachwirkende Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt, ist er nicht gehindert, sein Erfahrungswissen auch für eine Beschäftigung im Dienst eines Wettbewerbers zu nutzen.«

Normenkette:

BGB § 826 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; HGB § 74 Abs. 2, § 74 a Abs. 1 S. 3, § 75 d; UWG §§ 1, 17 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der Beklagte zur Unterlassung nachvertraglichen Wettbewerbs, zur Auskunft über Inhalt und Umfang seiner Wettbewerbstätigkeit sowie seiner Einkünfte hieraus verpflichtet, und die Klägerin berechtigt ist, wegen Wettbewerbstätigkeit des Beklagten Versorgungsleistungen einzubehalten.