Die Parteien streiten, ob der Beklagte zur Unterlassung nachvertraglichen Wettbewerbs, zur Auskunft über Inhalt und Umfang seiner Wettbewerbstätigkeit sowie seiner Einkünfte hieraus verpflichtet, und die Klägerin berechtigt ist, wegen Wettbewerbstätigkeit des Beklagten Versorgungsleistungen einzubehalten.
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