BAG - Urteil vom 07.08.2002
10 AZR 586/01
Normen:
HGB §§ 74 ff. ;
Fundstellen:
BAGE 102, 145
DB 2002, 2224
MDR 2003, 33
NZA 2002, 1282
NZA 2002, 1282
ZIP 2002, 1957
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 532/01
ArbG Düsseldorf, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8393/00

Wettbewerbsverbot; Arbeitsvertragsrecht - Mandantenübernahmeklausel; Umgehung der Pflicht zur Karenzentschädigung

BAG, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 586/01

DRsp Nr. 2002/14069

Wettbewerbsverbot; Arbeitsvertragsrecht - Mandantenübernahmeklausel; Umgehung der Pflicht zur Karenzentschädigung

»Die arbeitsvertragliche Verpflichtung einer Steuerassistentin, im Falle des Ausscheidens für fünf Jahre 20 % des Jahresumsatzes mit solchen Mandanten an ihren ehemaligen Arbeitgeber als Entschädigung abzuführen, die sie von diesem übernommen hat, stellt als verdeckte Mandantenschutzklausel eine Umgehung iSv. § 75 d Satz 2 HGB dar. Der ehemalige Arbeitgeber kann deshalb aus einer solchen Vereinbarung keine Ansprüche herleiten.« Orientierungssätze: 1. Eine sogenannte Mandantenübernahmeklausel, die es einer Steuerassistentin für die Zeit nach ihrem Ausscheiden zwar erlaubt, Mandanten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen, sie aber gleichzeitig verpflichtet, einen angemessenen Anteil des Umsatzes mit diesen Mandanten an ihren früheren Arbeitgeber als Entschädigung abzuführen, ist grundsätzlich zulässig; sie darf jedoch einen Bindungszeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 2. Eine längere Bindung beschränkt die Arbeitnehmerin in unzulässiger Weise in ihrer beruflichen Tätigkeit; die geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel auf eine zweijährige Bindung ist nicht möglich.

Normenkette:

HGB §§ 74 ff. ;

Tatbestand: