BGH - Urteil vom 04.02.1993
I ZR 319/90
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 1 Beseitigungsanspruch 2
BGHR UWG § 1 Wettbewerbsabsicht 8
CR 1993, 66 (LS)
JZ 1993, 954
MDR 1993, 633
NJW 1993, 1991
WM 1993, 805
wrp 1993, 396

Wettbewerbswidrige Handlungen eines Angestellten

BGH, Urteil vom 04.02.1993 - Aktenzeichen I ZR 319/90

DRsp Nr. 1993/108

Wettbewerbswidrige Handlungen eines Angestellten

»a) Ein Angestellter handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich wesentliche Mittel zu künftigem Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber dadurch verschafft, daß er dessen Mitarbeiter veranlaßt, diese Hilfsmittel pflichtwidrig aus dem Gewahrsam des Arbeitgebers herauszugeben. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen der (frühere) Arbeitgeber in einem solchen Fall die Vernichtung der Hilfsmittel verlangen kann.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Objektträger und Deckgläser für mikroskopische Untersuchungen her.

Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, K., war bis zum 30. Juni 1987 Betriebsleiter der Klägerin, aber aufgrund einer am 5. März 1987 getroffenen Vereinbarung zur Auflösung dieses Vertragsverhältnisses schon ab dem 9. März 1987 von der Arbeit freigestellt worden. Nach diesem Zeitpunkt, noch im März 1987, brachte K. 20 Deckglasschneidemaschinen an sich, die zuvor von der Klägerin benutzt und dann ausgemustert worden waren. Auf welche Weise dies geschah und in welchem Zustand die Maschinen damals waren, ist unter den Parteien umstritten.