LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2004
7 Sa 565/04
Normen:
BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 2111/03 vom 29.04.2004,

Wichtiger Grund bei Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 565/04

DRsp Nr. 2005/2074

Wichtiger Grund bei Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses kann nicht allein auf Interesselosigkeit gestützt werden.

Normenkette:

BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Ausbildungsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 beendet wurde.

Der am 12.12.1982 geborene Kläger ist seit dem 01.11.2001 bei der Beklagten als Auszubildender zum Elektroinstallateur beschäftigt. Die Ausbildungsvergütung beträgt im 2. Ausbildungsjahr 403,92 EUR pro Monat.

Mit Schreiben vom 27.09.2002 hat die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung erteilt, weil er nachdem er sich am 23.09.2002 telefonisch krank gemeldet hatte, der Beklagten bis zum 27.09.2002 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Wegen des genauen Inhalts der Abmahnung wird auf Bl. 30 der Akte Bezug genommen.