LAG Thüringen - Urteil vom 19.04.2023
4 Sa 269/22
Normen:
EMRK Art. 10; RL 2011/24/EU Art. 2; RL 2019/1937/EU Art. 2 Abs. 1; RL 2019/1937/EU Art. 6 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 87/22

Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAbgrenzung zwischen Schmähkritik und freier MeinungsäußerungSchranken des Rechts auf freie MeinungsäußerungFreiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK

LAG Thüringen, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 269/22

DRsp Nr. 2023/7668

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Abgrenzung zwischen Schmähkritik und freier Meinungsäußerung Schranken des Rechts auf freie Meinungsäußerung Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Will der Arbeitnehmer mit sehr überspitzter Kritik verschiedene Missstände aus dem Betrieb seines Arbeitgebers öffentlich benennen, beabsichtigt er auch eine Auseinandersetzung in der Sache, sodass die Grundsätze über die Schmähkritik, die nicht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG steht, nicht zur Anwendung kommen.