A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten Semester ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzuerkennen ist.
I.
1. Mit dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) wandte sich der Gesetzgeber von seiner früheren Konzeption einer rein institutionellen Ausbildungsförderung ab und schuf ein neues System individueller Bildungshilfen: Die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuereinnahmen aufgebracht, die Leistungen fließen solchen Auszubildenden zu, die zur Durchführung ihrer Ausbildung darauf angewiesen sind.
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