BSG - Urteil vom 26.03.1998
B 11 AL 49/97 R
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 119 AFG
NZS 1998, 537
SozR-3 4100 § 119 Nr. 14
AuA 1999, 226

Wichtiger Grund iS. von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG

BSG, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 49/97 R

DRsp Nr. 1998/19300

Wichtiger Grund iS. von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG

1. Wer die aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht erfüllt, kann sich nicht auf einen wichtigen Grund i.S. von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juli bis 14. August 1992.

Die 1969 geborene Klägerin war vom 1. August 1989 bis zum 31. Juli 1990 als Berufspraktikantin und anschließend seit dem 1. August 1990 als Erzieherin bei der Stadt Flensburg tätig. Sie führte mit ihrem Lebensgefährten und späteren Ehemann in Flensburg einen gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte, der zuvor in Flensburg studiert und von einer monatlichen Unterstützung von ca 450,-- DM gelebt haben soll, wurde von seinem Arbeitgeber, der Post, nach Frankfurt versetzt. Aus diesem Grunde kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis am 13. Mai 1992 zum 30. Juni 1992. Die maßgebliche Kündigungsfrist betrug sechs Wochen zum Vierteljahresschluß.