LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.1997
L 12 Ar 105/97
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Ar 1112/96

Wichtiger Grund iS von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1997 - Aktenzeichen L 12 Ar 105/97

DRsp Nr. 2006/23895

Wichtiger Grund iS von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG

Ein wichtiger Grund iS von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG ist in Fällen der Personalreduzierung anzunehmen, wenn bei einem größeren Betrieb in einer krisenhaften Situation der Zwang zu einem drastisch und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau besteht, um den Betrieb und damit auch die Arbeitsplätze zu erhalten und die drohende Arbeitslosigkeit der freigesetzten Arbeitnehmer durch den örtlichen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres aufgefangen werden kann. Außerdem muß es Anhaltspunkte dafür geben, daß der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden einem anderen Mitarbeiter die Arbeitslosigkeit erspart. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Ar 1112/96