LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.11.2021
2 Sa 131/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBAnforderungen an eine VerdachtskündigungObjektive schwerwiegende Verdachtsmomente als Grund einer Verdachtskündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 131/21

DRsp Nr. 2023/9394

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Anforderungen an eine Verdachtskündigung Objektive schwerwiegende Verdachtsmomente als Grund einer Verdachtskündigung

Ist unter Würdigung der Gesamtumstände ein anderer Geschehensablauf, als derjenige, dass eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Arbeitszeitbuchung durchgeführt hat, nicht vorstellbar, liegen dringende, auf objektive Tatsachen beruhende, schwerwiegende Verdachtsmomente vor, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören.

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Ein Arbeitszeitbetrug kann ein wichtiger Grund sein.