LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.08.2022
2 Sa 66/22
Normen:
ZPO § 398; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 323/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBAnkündigung einer Krankschreibung als Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGBAnkündigung einer Krankschreibung für den Fall der Umsetzung von Corona-Hygienemaßnahmen am ArbeitsplatzBeschränkte Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 66/22

DRsp Nr. 2023/9207

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Ankündigung einer Krankschreibung als Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB Ankündigung einer Krankschreibung für den Fall der Umsetzung von Corona-Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz Beschränkte Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht

Ein Arbeitnehmer verletzt die gegenüber seinem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich, wenn er, ohne bereits arbeitsunfähig erkrankt zu sein, eine Krankschreibung für den Fall in Aussicht stellt, dass der Arbeitgeber - wie angekündigt - die gesetzlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz umsetze und eine Nachweis- bzw. Testpflicht am Arbeitsplatz gelte.

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.