LAG Chemnitz - Urteil vom 28.11.2022
2 Sa 357/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 190/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBDarlegungs- und Beweislast bei einer fristlosen KündigungVerletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten als KündigungsgrundErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 357/21

DRsp Nr. 2023/7088

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Darlegungs- und Beweislast bei einer fristlosen Kündigung Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten als Kündigungsgrund Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Kündigungsgründen trägt der Arbeitgeber. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen. 3. Gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Handlungen des Arbeitnehmers können einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden. Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die rechtswidrige schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet. Dazu zählt auch die aus § 241 Abs. 2 folgende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.