LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2022
2 Sa 336/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 5
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 412/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen oder verhaltensbedingten ordentlichen KündigungAbmahnung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 336/21

DRsp Nr. 2022/13204

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Eine beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann einen "wichtigen Grund" darstellen. 2. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.