LAG Thüringen - Urteil vom 19.04.2023
4 Sa 287/21
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 997/18

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen KündigungVorsätzlicher Diebstahl von Betriebsmaterial als Kündigungsgrund

LAG Thüringen, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 287/21

DRsp Nr. 2023/7669

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung Vorsätzlicher Diebstahl von Betriebsmaterial als Kündigungsgrund

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Unberechtigte Materialmitnahme aus dem Betrieb kann einen wichtigen Grund darstellen. 2. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.