LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.08.2022
2 Sa 54/22
Normen:
StGB § 233; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 250/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBGrobe Beleidigungen als KündigungsgrundGrenzen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GGEntbehrlichkeit einer Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 54/22

DRsp Nr. 2023/9396

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Grobe Beleidigungen als Kündigungsgrund Grenzen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung

Erhebt ein Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsleitung bzw. seinem Arbeitgeber schwerwiegende Vorwürfe wie der Ausbeutung, der Altersdiskriminierung, der Ungleichbehandlung, des Mobbings, der Begehung von Gesetzesverstößen, von schweren Straftaten, der Verletzung von Arbeitnehmerrechten, der Gesundheit, der Würde, der Menschenrechte, die auf keinerlei Tatsachen gestützt werden können, liegen Ehrverletzungen vor, welche geeignet sein können, eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige gleichgelagerte Abmahnung begründen zu können.

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.