LAG Thüringen - Urteil vom 03.08.2023
2 Sa 407/22
Normen:
BGB § 618 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ArbStättV § 2; GewO § 106; IfSG a.F. § 28b;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8/22

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBSchwere Störung des vertraglichen AustauschverhältnissesAblehnung der von § 28b IfSG a.F. vorgesehenen NachweiseDirektionsrecht und Anordnung zur Vorlage tagesaktueller TestsUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 407/22

DRsp Nr. 2023/12648

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Schwere Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses Ablehnung der von § 28b IfSG a.F. vorgesehenen Nachweise Direktionsrecht und Anordnung zur Vorlage tagesaktueller Tests Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 2. Eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses und damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, auf unabsehbare Dauer nicht mehr erbringen kann. 3. Lehnt der Arbeitnehmer entgegen den Vorgaben des § 28b IfSG a.F. die Vorlage eines Geimpft-, Genesenen- oder tagesaktuellen Testnachweises ab, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer dann nicht beschäftigen (§ 28 Abs. 3 IfSG a.F.).