ArbG Erfurt, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8/22
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBSchwere Störung des vertraglichen AustauschverhältnissesAblehnung der von § 28b IfSG a.F. vorgesehenen NachweiseDirektionsrecht und Anordnung zur Vorlage tagesaktueller TestsUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung
LAG Thüringen, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 407/22
DRsp Nr. 2023/12648
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBSchwere Störung des vertraglichen AustauschverhältnissesAblehnung der von § 28bIfSG a.F. vorgesehenen NachweiseDirektionsrecht und Anordnung zur Vorlage tagesaktueller TestsUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung
1. Gemäß § 626 Abs. 1BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.2. Eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses und damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, auf unabsehbare Dauer nicht mehr erbringen kann.3. Lehnt der Arbeitnehmer entgegen den Vorgaben des § 28bIfSG a.F. die Vorlage eines Geimpft-, Genesenen- oder tagesaktuellen Testnachweises ab, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer dann nicht beschäftigen (§ 28 Abs. 3IfSG a.F.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.