LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2022
7 Sa 181/21
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 180/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen KündigungFreie Meinungsäußerung und bewusst falsche TatsachenbehauptungenErforderlichkeit einer Abmahnung vor KündigungsausspruchAuflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 181/21

DRsp Nr. 2022/11172

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung Freie Meinungsäußerung und bewusst falsche Tatsachenbehauptungen Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Kündigungsausspruch Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. 2. In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.