LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2023
2 Sa 313/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 669; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 102 Abs. 1; Dienstwagenrichtlinie v. 09.08.2011 Nr. 2 und Nr. 3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 343/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerletzung der vertraglichen RücksichtnahmepflichtAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKein Mitbestimmungsrecht bei der Überlassung von Dienstwagen zu dienstlichen ZweckenEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 313/22

DRsp Nr. 2023/9857

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kein Mitbestimmungsrecht bei der Überlassung von Dienstwagen zu dienstlichen Zwecken Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

Die private Nutzung einer Tankkarte entgegen den Regelungen einer Dienstwagenrichtlinie kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die missbräuchliche Nutzung einer Tankkarte kann einen wichtigen Grund darstellen.