LAG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2023
5 Sa 322/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; IfSG § 20a; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 23229
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 116/22

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVorlage einer gekauften Bescheinigung über vorläufige Impfunfähigkeit als KündigungsgrundGravierende Vertragspflichtverletzung durch Täuschung des Arbeitgebers mit untauglicher ärztlicher BescheinigungUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 322/22

DRsp Nr. 2023/11686

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Vorlage einer gekauften Bescheinigung über vorläufige Impfunfähigkeit als Kündigungsgrund Gravierende Vertragspflichtverletzung durch Täuschung des Arbeitgebers mit untauglicher ärztlicher Bescheinigung Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Legt ein Mitarbeiter einer Gesundheitseinrichtung seinem Arbeitgeber eine im Internet gekaufte Bescheinigung über seine vorläufige Impfunfähigkeit, die ohne Kontakt mit der ausstellenden Ärztin und ohne irgendwelche Laboruntersuchungen nur nach Eintragung der persönlichen Daten ohne Überprüfung der Identität ausgestellt wurde, zu dem Zweck vor, der gesetzlich für Gesundheitseinrichtungen bis 31.12.2022 vorgesehenen Impfpflicht gegen das SARS-Co-V-2 Virus zu entgehen, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.