LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2022 2 Sa 187/21
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; MTV Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank § 17 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 419/20
Wichtiger Grund i.Sd § 626 Abs. 1 BGBWeisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Satz 1 GewOLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenZuweisung und Beendigung einer Home-Office-Tätigkeit als mitbestimmungspflichtige VersetzungUmfassende Interessenabwägung als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 187/21
DRsp Nr. 2023/10133
"Wichtiger Grund" i.Sd § 626 Abs. 1BGBWeisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Satz 1 GewOLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenZuweisung und Beendigung einer Home-Office-Tätigkeit als mitbestimmungspflichtige VersetzungUmfassende Interessenabwägung als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
1. Gemäß § 626 Abs. 1BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.2. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber u.a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.
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