LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.08.2011
5 Sa 295/10
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1; BGB § 670; ZPO § 850; ZPO § 850a;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 69/10

Wichtiger Grund; verhaltensbedingte Kündigung; personenbedingte Kündigung; Spesen; Aufrechnung; verstecktes Einkommen - Ein einmonatiges Fahrverbot ist auch bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall kein Grund zur fristlosen Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 295/10

DRsp Nr. 2011/18566

Wichtiger Grund; verhaltensbedingte Kündigung; personenbedingte Kündigung; Spesen; Aufrechnung; verstecktes Einkommen - Ein einmonatiges Fahrverbot ist auch bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall kein Grund zur fristlosen Kündigung

1. Der Verlust der Fahrerlaubnis ist bei einem Berufskraftfahrer an sich ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Geht das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, kommt allerdings allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Ist das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt, und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht. 2. Für den Berufskraftfahrer besteht die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinen Arbeitgeber auf ein verhängtes und demnächst anstehendes Fahrverbot möglichst frühzeitig hinzuweisen. Setzt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots über dieses in Kenntnis, obwohl er selbst seit mehr als 2 Monaten davon Kenntnis hat, liegt eine Verletzung dieser Nebenpflicht vor. Diese kann eine Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen, da der Arbeitgeber immer noch ausreichend Zeit hatte, sich auf die Situation einzustellen.