LAG Chemnitz - Urteil vom 29.07.2004
3 Sa 1123/03
Normen:
BDSG § 4 ; SächsDSG § 11 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5525/02

Widderruf der Bestellung zum DS-Beauftragten

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1123/03

DRsp Nr. 2004/15658

Widderruf der Bestellung zum DS-Beauftragten

»1. Die Bestellung eines Behördenangestellten zum behördlich DS-beauftragten und der Widerruf dieser Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Regel der arbeitsrechtlichen Umsetzung. 2. Je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung kommt eine direktionsrechtliche Maßnahme oder ein Änderungsvertrag eine Änderungskündigung in Betracht.«

Normenkette:

BDSG § 4 ; SächsDSG § 11 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, dem Kläger die Aufgabe eines behördlichen Datenschutzbeauftragten zu entziehen.

Der 1958 geborene Kläger ist Diplomingenieur und Verwaltungsfachwirt. Er steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.11.1991 (Bl. 5 d. A.) seit 01.01.1992 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als "vollbeschäftigter Angestellter" in Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Derzeit bekleidet der Kläger die Funktion des Leiters der Projektgruppe "Abwasserbeiträge" und des stellvertretenden Amtsleiters der Bauverwaltung. In diesen Funktionen betreut der Kläger auch die EDV im Bereich der Bauverwaltung und ist zuständig für die Erstellung und Betreuung des geografischen Informationssystems GIS.