Gegenstand des Rechtsstreits ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, dem Kläger die Aufgabe eines behördlichen Datenschutzbeauftragten zu entziehen.
Der 1958 geborene Kläger ist Diplomingenieur und Verwaltungsfachwirt. Er steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.11.1991 (Bl. 5 d. A.) seit 01.01.1992 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als "vollbeschäftigter Angestellter" in Vergütungsgruppe IV a
Derzeit bekleidet der Kläger die Funktion des Leiters der Projektgruppe "Abwasserbeiträge" und des stellvertretenden Amtsleiters der Bauverwaltung. In diesen Funktionen betreut der Kläger auch die EDV im Bereich der Bauverwaltung und ist zuständig für die Erstellung und Betreuung des geografischen Informationssystems GIS.
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