LSG Hessen - Urteil vom 13.12.2013
L 5 R 129/13
Normen:
SGB VI § 46; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 211/11

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Zusammenhang mit einer sog. VersorgungseheKlageart für die Überprüfung eines ablehnenden Rentenbescheides wegen einer sog. Versorgungsehe

LSG Hessen, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen L 5 R 129/13

DRsp Nr. 2015/2671

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Zusammenhang mit einer sog. Versorgungsehe Klageart für die Überprüfung eines ablehnenden Rentenbescheides wegen einer sog. Versorgungsehe

1. Statthaft für das Überprüfungsbegehren in Bezug auf einen ablehnenden Rentenbescheid wegen einer sog. Versorgungsehe ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG. 2. Die Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI geht von der Annahme aus, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten könnte. Es wird deshalb die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Heirat bei kurzer (weniger als einjähriger) Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente und dass somit eine sog. Versorgungsehe vorliegt.