BSG - Urteil vom 14.03.1996
7 RAr 18/94
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 § 103a Abs. 1 § 103a Abs. 2 § 169b S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp VII (700) 63 b-c
DStR 1997, 426
NZA-RR 1997, 112
NZS 1997, 193
SozR 3-4100 § 103 a Nr. 2
SozR 3-4100 § 103a Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 14.12.1993

Widerlegung der Vermutung beitragsfeier Beschäftigung durch einen Studenten

BSG, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 7 RAr 18/94

DRsp Nr. 1997/352

Widerlegung der Vermutung beitragsfeier Beschäftigung durch einen Studenten

1. Ein Student, der darlegt und nachweist, daß weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt, hat die Vermutung des § 103a Abs. 1 AFG, er könne neben dem Studium nur eine nach § 169b AFG beitragsfreie Beschäftigung ausüben, widerlegt.2. Die Einhaltung einer Regelstudiendauer ist nicht zu den Anforderungen iS. des § 103a Abs. 2 AFG zu zählen, deren ordnungsgemäße Erfüllung dem Studenten verbindlich "vorgeschrieben" ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 § 103a Abs. 1 § 103a Abs. 2 § 169b S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Oktober 1991 beanspruchen kann.