BSG - Beschluss vom 13.11.2008
B 13 R 138/07 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 330/06
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 586/05

Widerlegung des Urkundsbeweises einer Postzustellungsurkunde

BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 R 138/07 B

DRsp Nr. 2009/6146

Widerlegung des Urkundsbeweises einer Postzustellungsurkunde

Der Gegenbeweis gegen eine Zustellungsurkunde erfordert den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufs. Die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, reicht nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Beschluss vom 8.2.2007 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt (SG) vom 25.4.2006 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das erstinstanzliche Urteil sei dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.7.2006 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift vom 30.9.2006 sei erst am 9.10.2006 beim SG eingegangen. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 7.11.2006 Gelegenheit gegeben worden, bis zum 10.12.2006 Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft zu machen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.