LAG Nürnberg - Urteil vom 20.02.2018
6 SaGa 11/17
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 45/17

Widerlegung des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit durch prozessuales Verhalten des Verfügungsklägers

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 6 SaGa 11/17

DRsp Nr. 2019/10893

Widerlegung des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit durch prozessuales Verhalten des Verfügungsklägers

Orientierungssatz: Beantragt die Klagepartei im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht die Verlegung des Termins zur Streitverhandlung, um zunächst das Berufungsverfahren über die einstweilige Verfügung abzuwarten, ist der Verfügungsgrund der Dringlichkeit regelmäßig selbst widerlegt.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.10.2017, Az.: 9 Ga 45/17, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Sachbearbeiterin in der Telefonzentrale der Gemeindeverwaltung weiterhin zu beschäftigen. Die Verfügungsklägerin hat Klage in der Hauptsache am 01.08.2017 erhoben und danach am 07.08.2017 eine einstweilige Verfügung beantragt.