LAG Nürnberg - Urteil vom 29.10.2003
2 Sa 398/03
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 (i.d.F. ab 01.01.1999) ;
Fundstellen:
BB 2004, 1282
LAGReport 2004, 140
NZA-RR 2004, 320
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 626/02

Widerruf betrieblicher Alterversorgung

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 398/03

DRsp Nr. 2004/6307

Widerruf betrieblicher Alterversorgung

»Auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG kommt gegenüber Versorgungsempfängern ein Widerruf betrieblicher Versorgungsleistungen nur in Betracht, wenn eine vorherige Zustimmung des PSV vorliegt oder eine gerichtliche Entscheidung über die Einstandspflicht des PSV vom Versorgungsschuldner erstritten wurde.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 (i.d.F. ab 01.01.1999) ;

Tatbestand:

Die Klagepartei macht Betriebsrentenansprüche geltend, die auch in der Berufung der Höhe nach unstreitig sind und nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsverhältnis bis einschließlich August 1999 in Höhe von monatlich EUR 69,50 geleistet wurden.

Seit September 1999 zahlte die Beklagte monatlich nur noch EUR 10,23 unter Hinweis auf eine wirtschaftliche Notlage, die die volle Rentenauszahlung nicht mehr ermögliche.