BAG - Urteil vom 08.05.1990
3 AZR 152/88
Normen:
BetrAVG § 1 (Treuebruch), § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ZIP 1990, 1612
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1444/87
LAG Düsseldorf, vom 08.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1480/87

Widerruf der Betriebsrente bei Rechtsmißbrauch

BAG, Urteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 152/88

DRsp Nr. 2000/1209

Widerruf der Betriebsrente bei Rechtsmißbrauch

»1. Die Berufung des Arbeitnehmers auf eine Versorgungszusage kann rechtsmißbräuchlich sein (§ 242 BGB). In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage "widerrufen". Weitergehende vertraglich vereinbarte Widerrufsrechte wegen Vertragsverletzungen sind unwirksam (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 41, 333 = AP Nr 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). 2. Mißbraucht der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu, den Arbeitgeber zu schädigen und erweist sich die von ihm erbrachte Betriebstreue im Rückblick als wertlos, kann dies den Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens begründen. Doch sind weder die Schädigung als solche noch die Schadenshöhe für sich allein genommen entscheidend. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - AP Nr 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). 3. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadenersatzanspruch zu befriedigen. 4. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung reicht nicht aus, den Widerruf einer Versorgungszusage zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Treuebruch), § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB § 242 ;

Tatbestand: