BAG - Urteil vom 03.04.1990
3 AZR 211/89
Normen:
BetrAVG § 1 (Treuebruch); BGB § 138, § 242 ; HGB § 74, § 74a;
Fundstellen:
ZIP 1990, 1617
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1930/87
LAG Hamm, vom 07.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1160/88

Widerruf der Betriebsrente bei Wettbewerb des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 03.04.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 211/89

DRsp Nr. 2000/1252

Widerruf der Betriebsrente bei Wettbewerb des Arbeitnehmers

»1. Die Berufung des Arbeitnehmers auf eine Versorgungszusage kann rechtsmißbräuchlich sein (§ 242 BGB). In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage "widerrufen". Weitergehende vertraglich vereinbarte Widerrufsrechte wegen Vertragsverletzungen sind unwirksam (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 41, 333 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). 2. Die Aufnahme einer Tätigkeit des Ruheständlers in einem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers kann den Einwand arglistigen Verhaltens begründen. Doch sind bei der rechtlichen Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören der Verzicht des Arbeitgebers auf ein Wettbewerbsverbot und die Höhe der Betriebsrente. Unangemessene Reaktionen sind nicht erlaubt; Enttäuschung und Verärgerung über einen früheren Mitarbeiter dürfen nicht maßgebend sein.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Treuebruch); BGB § 138, § 242 ; HGB § 74, § 74a;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten eine Altersrente von 34,50 DM monatlich. Die Beklagte weigert sich zu zahlen; das Zahlungsverlangen des Klägers sei rechtsmißbräuchlich.