LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2017
4 Sa 512/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2250/15

Widerruf der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Mehrarbeitszeitpauschale

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 512/16

DRsp Nr. 2020/13371

Widerruf der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Mehrarbeitszeitpauschale

Der Vorbehalt des Widerrufs einer vereinbarten Arbeitszeitpauschale für den Fall, dass sich "die Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten, unter denen sie abgeschlossen worden ist, wesentlich oder ganz ändern" ist nicht hinreichend bestimmt und mangels Vereinbarung eines sachlichen Grundes für den Widerruf unwirksam.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, vom 10.11.2016, Az.: 9 Ca 2250/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand einer zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarung.

Der Kläger ist seit dem 01.05.2002 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.04.2002 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"...

2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36,0 Stunden. Eine abweichende Festlegung kann im Rahmen der tariflichen und betrieblichen Bestimmungen getroffen werden.

...

4. Ihre monatliche Vergütung richtet sich nach den betrieblichen Bestimmungen und beträgt

3.451,50 € brutto

(in Worten dreitausendvierhunderteinundfünfzig Euro, fünfzig Cent)

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