BSG - Urteil vom 16.09.1998
B 11 AL 17/98 R
Normen:
AFG § 112 Abs. 2 S. 1; BGB § 119, § 130 ; SGB I § 14, § 15 ;

Widerruf des Antrags auf Arbeitslosengeld, Beratungspflicht des Versicherungsträgers

BSG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 17/98 R

DRsp Nr. 1999/6686

Widerruf des Antrags auf Arbeitslosengeld, Beratungspflicht des Versicherungsträgers

1. Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann vom Arbeitslosen wie eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag dem zuständigen Arbeitsamt zugeht, frei widerrufen (§ 130 Abs. 1 BGB) und darüber hinaus bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsentscheidung, die auf den Antrag hin ergeht, wirksam wird (vgl. BSG vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 = BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1).2. Der Versicherungsträger ist auch dann gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn der Versicherte nicht ausdrücklich Auskunft oder Beratung verlangt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 2 S. 1; BGB § 119, § 130 ; SGB I § 14, § 15 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg).