LAG Berlin - Urteil vom 30.03.2004
3 Sa 2206/03
Normen:
BGB § 308 Nr. 4 (n.F.) ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 (n.F.) ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 48
LAGReport 2004, 264
NZA 2004, 1047
NZA-RR 2005, 20
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 12045/03

Widerruf einer einzelvertraglichen vereinbarten zusätzlichen Leistung

LAG Berlin, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 2206/03

DRsp Nr. 2004/12560

Widerruf einer einzelvertraglichen vereinbarten zusätzlichen Leistung

»1. Der Widerruf einer freiwillig unter Widerrufsvorbehalt gestellten einzelvertraglich als Allgemeine Geschäftsbedingung geregelten Leistung (Zulage) ist nicht schon deswegen wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. rechtsunwirksam, weil der Arbeitgeber in der Abrede keine Widerrufsgründe benannt hat. Dies beruht darauf, dass es im Arbeitsverhältnis auf die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts ankommt (entgegen Arbeitsgericht Düsseldorf DB 04, 81 und einer verbreitet vertretenen Auffassung in der Literatur). 2. Daher sind bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit des erklärten Widerrufs weiterhin die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung des BAG heranzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 4 (n.F.) ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 (n.F.) ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weiterzahlung einer Zulage.

Der Kläger trat mit Wirkung zum 01. August 1989 als Tierpfleger in die Dienste der beklagten Universität; und zwar zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02. November 1989. Danach heißt es in § 2 des Arbeitsvertrags u. a.: