Die Parteien streiten über die Weiterzahlung einer Zulage.
Der Kläger trat mit Wirkung zum 01. August 1989 als Tierpfleger in die Dienste der beklagten Universität; und zwar zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02. November 1989. Danach heißt es in § 2 des Arbeitsvertrags u. a.:
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