LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.06.2019
L 11 AL 27/19 B ER
Normen:
AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 429/18

Widerruf einer Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungBegriff der UnzuverlässigkeitArbeitsrechtliche Verstöße im KernbereichSummierung von Umständen und kleineren Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen L 11 AL 27/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13844

Widerruf einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Begriff der Unzuverlässigkeit Arbeitsrechtliche Verstöße im Kernbereich Summierung von Umständen und kleineren Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften

1. Nach dem AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird. 2. Arbeitsrechtliche Verstöße im Kernbereich sind solche gegen Vergütungsansprüche, Ansprüche auf Erholungsurlaub und sonstige Ansprüche auf geldwerte Leistungen. 3. Auch eine Summierung von Umständen und kleineren Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten, tragen die Annahme einer Unzuverlässigkeit.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.