Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2018 gegen den Widerrufsbescheid vom 2. März 2018 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, die eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts rechtfertigen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).
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