OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2018
7 B 10412/18.OVG
Normen:
SGB X § 47 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 253/18 KO

Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen wiederholter Betreuung von mehr Kindern als erlaubt; Widerruf einer früher erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege nach Verlust der persönlichen Eignung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 7 B 10412/18.OVG

DRsp Nr. 2018/9013

Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen wiederholter Betreuung von mehr Kindern als erlaubt; Widerruf einer früher erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege nach Verlust der persönlichen Eignung

Eine Person, die in Tagespflege über einen längeren Zeitraum wiederholt mehr Kinder betreut als erlaubt war, ist für deren Betreuung ungeeignet. Wenn eine Person ihre persönliche Eignung verliert, ist eine früher erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen; das in § 47 Abs. 1 SGB X eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 47 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2018 gegen den Widerrufsbescheid vom 2. März 2018 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, die eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts rechtfertigen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).