OVG Sachsen - Beschluss vom 23.10.2017
4 B 173/17
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 123
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 425/17

Widerruf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege; Dauerhafte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder; Mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 4 B 173/17

DRsp Nr. 2018/153

Widerruf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege; Dauerhafte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder; Mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern

Bei der Formulierung "geäußert hatte" in BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 (- B 4 AS 47/15 R -, [...] Rn. 20) handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Zutreffend hätte es - wie die Bezugnahme auf den Kasseler Kommentar zeigt - wie dort: "geäußert hätte" lauten sollen. (Rn. 17) Bei der auf Dauer angelegten Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder handelt es sich - bereits für sich gesehen - um eine schwere Pflichtverletzung, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt. Auf den Eintritt eines Schadensereignisses kommt es insoweit nicht an (Rn. 22) Die Bereitschaft, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen, gehört zu einer sich durch Persönlichkeit und Sachkompetenz i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII auszeichnenden Person. (Rn. 35)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Juni 2017 - 5 L 425/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;