Die Parteien streiten um den Widerruf einer Versorgungszusage. Der 1938 geborene Kläger trat im Jahre 1959 in die Dienste der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin. Ihm wurde im Jahre 1973 eine Pensionszusage erteilt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis wurde er im Jahre 1985 zum Geschäftsführer einer Tochter der Beklagten berufen. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 17.12.1990 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30.6.1991.
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