OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.07.2022
4 U 639/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
WM 2022, 2024
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3433/19

Widerruf eines VerbraucherdarlehensvertragesInanspruchnahme von Rechten aus einem verbrieften RückgaberechtWidersprüchliches VerhaltenRechtsmissbräuchlicher Widerruf

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 639/21

DRsp Nr. 2022/11124

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Inanspruchnahme von Rechten aus einem verbrieften Rückgaberecht Widersprüchliches Verhalten Rechtsmissbräuchlicher Widerruf

1. Nimmt der Verbraucher in Kenntnis eines von ihm erklärten Widerrufs der Verbraucherdarlehensvertrages Rechte aus einem verbriefte Rückgaberecht in Anspruch, kann sich in einer gebotenen Einzelfallbetrachtung die Berufung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs als rechtsmissbräuchlich darstellen. 2. Der Verbraucher setzt sich in einen unauflösbaren Widerspruch zur eigenen Widerrufserklärung, wenn er einerseits mit dem Widerruf die vertragliche Bindung an den Darlehensvertrag und das Verbundgeschäft negiert und er sich andererseits auf ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht beruft, dessen Fortbestand voraussetzt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen wurde. 3. Ein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchers liegt nicht darin begründet, den Fahrzeugwert nicht durch den weiteren Gebrauch zum Nachteil der Bank aufzuzehren. Dem kann der Verbraucher durch seine gesetzlich verankerte Vorleistungspflicht genügen.