LAG Hamm - Urteil vom 22.07.2005
10 Sa 1272/05
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1, 4, 5 ; BetrVG § 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 242 § 611 § 613 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - 6 (7) Ga 30/05 - 19.05.2005,

Widerspruch des Betriebsrates gegen ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes - Darlegung konkreter Tatsachen - unbegründeter Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1272/05

DRsp Nr. 2005/17599

Widerspruch des Betriebsrates gegen ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes - Darlegung konkreter Tatsachen - unbegründeter Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

1. Bei einer geplanten ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat gegen eine Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen Widerspruch einlegen, wenn einer der abschließend aufgezählten Tatbestände des § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG vorliegt; die Widerspruchsgründe müssen durch Angabe von konkreten Tatsachen erläutert werden, anderenfalls liegt ein ordnungsgemäßer Widerspruch nicht vor.2. Zur Begründung des Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 BetrVG ist dem Betriebsrat ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen; der Betriebsrat muss konkret darlegen, auf welchem freien Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt, wobei der Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich mitbezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann.3. Zur Begründung des Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat plausibel darzulegen, warum ein anderer Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig sei.

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1, 4, 5 ; BetrVG § 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 242 § 611 § 613 ;

Tatbestand: