VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.01.2017
PL 15 S 153/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; LPVG § 73 Abs. 1 S. 1; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG § 76 Abs. 6 S. 1; LPVG § 76 Abs. 9 S. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 446
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1426/14

Widerspruch des Personalrats bzgl. Begründung eines aus Sachgründen befristeten Arbeitsverhältnisses wegen Unzweckmäßigkeit; Verweigerung einer Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen PL 15 S 153/15

DRsp Nr. 2017/3874

Widerspruch des Personalrats bzgl. Begründung eines aus Sachgründen befristeten Arbeitsverhältnisses wegen Unzweckmäßigkeit; Verweigerung einer Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung

Der Personalrat kann der Begründung eines aus Sachgründen befristeten Arbeitsverhältnisses wirksam mit dem Argument widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich) unzweckmäßig sei.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. Dezember 2014 - PL 22 K 1426/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; LPVG § 73 Abs. 1 S. 1; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG § 76 Abs. 6 S. 1; LPVG § 76 Abs. 9 S. 1 2. Alt.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Zulässigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens anlässlich einer befristeten Weiterbeschäftigung bzw. der Beachtlichkeit der Verweigerung einer Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung der Beschäftigten P.