VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.01.2017
PL 15 S 154/15
Normen:
LPVG § 72 Abs. 9; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG § 76 Abs. 9; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 2702/14

Widerspruch des Personalrats gegen die Begründung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Argument der Unzweckmäßigkeit einer solchen Befristung; Zulässigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen PL 15 S 154/15

DRsp Nr. 2017/3817

Widerspruch des Personalrats gegen die Begründung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Argument der Unzweckmäßigkeit einer solchen Befristung; Zulässigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens

Der Personalrat kann der Begründung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses wirksam mit dem Argument widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich) unzweckmäßig sei.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. Dezember 2014 - PL 22 K 2702/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LPVG § 72 Abs. 9; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG § 76 Abs. 9; TzBfG § 14 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Zulässigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens anlässlich einer befristeten Einstellung bzw. der Beachtlichkeit der Verweigerung einer Zustimmung zur befristeten Einstellung des technischen Beschäftigten H.