Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2013 - 6 Ca 5155/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach erfolgtem Betriebsübergang über den 31. März 2012 hinaus, über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen und um die Zahlung von 13.000,00 € Umzugskostenentschädigung.
Der Kläger war seit dem 01. Juni 2000 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01. Mai 2008 als Senior Systemplaner IT-Entwicklung in der Abteilung Vertriebssysteme (OEV) im Bereich Entwicklung (OE) in der Unternehmenszentrale der Beklagten in A zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt durchschnittlich € 5.319,81 tätig.
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