LAG Chemnitz - Urteil vom 04.11.2003
2 Sa 199/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1421/02

Widerspruch gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses -

LAG Chemnitz, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 199/03

DRsp Nr. 2004/7130

Widerspruch gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses -

»1. Einem Widerspruch gegen die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses steht es gleich, wenn dem Arbeitnehmer i. R. einer Verlängerung lediglich der Abschluss eines (weiteren) befristeten Vertrages angetragen war. 2. Eine lediglich mündlich erteilte "Entfristungszusage" ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG formwidrig, wenn die Befristung (zur Ausschöpfung von Fördermitteln) lediglich mit Blick auf die Entfristungszusage erfolgt ist.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung mit Ablauf des 31.01.2002 sein Ende gefunden hat. Auf den Hilfsantrag hin geht es ebenfalls unverändert darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verwaltungsangestellter mit Beginn am 01.02.2002 abzuschließen.