BSG - Urteil vom 28.05.1991
13/5 RJ 48/90
Normen:
SGG § 84 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 9
SozR 3-1500 § 66 Nr. 1

Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bei Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG

BSG, Urteil vom 28.05.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 48/90

DRsp Nr. 1998/7696

Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bei Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG

1. Die Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG beträgt auch bei Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG nur einen Monat (Anschluß an BSG vom 13.8.1986 - 9a RV 8/85 = SozR 1500 § 84 Nr. 5). Die Rechtsbehelfsbelehrung für den Widerspruch ist unrichtig iS. von § 66 Abs. 2 S. 1 SGG, wenn sie eine längere Frist nennt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 84 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren hat.

Die Klägerin - jugoslawische Staatsangehörige und in Jugoslawien wohnhaft - beantragte im Juni 1986 über den jugoslawischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 12. August 1987 ab, der der Klägerin am 18. August 1987 zuging. Für die Einlegung des Rechtsbehelfs wurde in dem Bescheid eine Frist von drei Monaten genannt. Den von der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 1988 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig mit Bescheid vom 8. April 1988 zurück.