LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.01.2014
4 Sa 520/12
Normen:
TV-L § 23; TV-L § 29; BAT-O § 19 Abs. 1 Unterabs. 2; BAT-O § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3436/11

Widersprüchliche Dienstzeitberechnung unter Rücknahme langjährig bestehender Korrektur einer Nichtanrechnung von DDR-Beschäftigungszeiten als unbillige Härte

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 520/12

DRsp Nr. 2015/15764

Widersprüchliche Dienstzeitberechnung unter Rücknahme langjährig bestehender Korrektur einer Nichtanrechnung von DDR-Beschäftigungszeiten als "unbillige Härte"

1. Die Festsetzung der Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O durch den Arbeitgeber hat regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung; eine fehlerhaft festgesetzte Beschäftigungszeit kann daher jederzeit zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Arbeitgebers korrigiert werden. 2. Gemäß § 21 BAT-O ist die Arbeitnehmerin lediglich gehindert, nach Ablauf der dort bestimmten Ausschlussfrist weitere Nachweise für anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten zu erbringen; diese Vorschrift begründet keine einseitige Bindung der Arbeitnehmerin an die erfolgte Festsetzung. 3. Mit dem Tarifmerkmal der "unbilligen Härte" in § 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 BAT-O wollten die Tarifvertragsparteien Besonderheiten des Einzelfalles beim Ausscheiden der Angestellten auf eigenen Wunsch gerecht werden; der Auffangtatbestand soll in besonderen (untypischen) Fällen Einzelgerechtigkeit herstellen. 4. Die Frage, ob die "Härte" für die Angestellte "unbillig" wäre, ist im Rahmen einer Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten.